Therapiefehler
Die ärztliche Tätigkeit kann sich im Regelfall nicht als Werkvertrag, bei dem ein bestimmter Erfolg geschuldet ist („gesunder Mensch“), sondern nur als Dienstvertrag begreifen. Auch der Behandlungsvertrag gem. §§ 630a -630h BGB ist ein besonderer Dienstvertrag. Der Arzt schuldet dem Patienten daher die „kunstgerechte“ (lege artis) Erbringung seiner beruflichen Dienste, also die fehlerfreie Heilbehandlung. Es kann mithin aus der zunächst eingetretenen schweren Folge, und sei sie auch der Tod des Patienten, nicht automatisch ein Haftpflichttatbestand gegen den Arzt hergeleitet werden. Hinzutreten muss der vom Patienten zu beweisende Fehler des Arztes/Krankenhauses, der wiederum direkt (kausal) diese schwere Folge verursacht hat. Hat also z.B. der Arzt etwas übersehen, das üblicherweise zur Diagnose gehört und deshalb einen Fehler begangen, hat der Chirurg einen Nerv nicht ausreichend „dargestellt“, d.h. freigelegt und ihn deshalb zerschnitten, wurden nicht ausreichend lange und dosiert blutverdünnende Medikamente nach einer OP verordnet und ist es deshalb zu einer Lungenembolie gekommen? Das Gesetz umschreibt diese Fehler etwas unklar, als „Verwirklichung eines voll beherrschbaren Risikos“ (§ 630h Abs. 1 BGB).
Ein Therapiefehler liegt auch vor, wenn sich der Arzt für eine falsche oder unangebrachte Therapie entscheidet, wobei der Arzt grundsätzlich eine umfassende Therapiefreiheit hat. Der Arzt ist auch nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Ein höheres Risiko muss dann aber mit einer günstigeren Heilungsprognose sachlich gerechtfertigt werden können. Ist dies nicht möglich, ist prinzipiell die sicherste Methode zu wählen. Und natürlich ist der Patient vor jeder ärztlichen Behandlung umfassend aufzuklären. Dieses betrifft immer auch mögliche Behandlungsalternativen. Je „exotischer“ bzw. seltener die vom Arzt geplante Therapie ist, je umfassender muss aufgeklärt werden.
(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)
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