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Gesundheit / Medizinrecht

Verlangensleistungen

Hierbei handelt es sich um einen Begriff im Zusammenhang mit der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Einzelheiten regelt § 1 Abs. 2 S. 2 GOZ. Nach dieser Bestimmung darf ein Zahnarzt Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Unabhängig von § 630c Abs. 3 BGB ist es stets erforderlich, dass der Zahnarzt den Patienten über die mit der Behandlung für den Patienten verbundenen Kosten aufklärt. Der Wunsch des Patienten, eine sog. Verlangensleistung erhalten zu wollen, bedarf einer ausdrücklichen positiven Äußerung des Patienten. Darüber hinaus verlangt § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ, dass solche Leistungen in einem sog. Heil- und Kostenplan (HKP) schriftlich vereinbart werden. Der Heil-und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist, § 2 Abs. 3 S. 2 GOZ.

OLG Hamm, Urt. v. 12.08.2014 – 26 U 35/13, WzS 2014, 332:

„Eine kostenintensive Zahnbehandlung (Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durch Eigenknochenzüchtung) muss nicht bezahlt werden, wenn sich der Patient im Falle seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten (Knochenaufbau durch Verwendung von Knochenersatzmittel oder Knochenentnahme aus dem Beckenkamm) gegen die kostenintensive Behandlung ausgesprochen hätte.“

(Letzte Aktualisierung: 30.07.2019)