Zahnmedizin für pflegebedürftige Menschen / Menschen mit Behinderungen
Gesetzliche Grundlage einer Zahnmedizin für Menschen, die pflegebedürftig sind sowie für Menschen mit Behinderungen ist vor allem § 22a SGB V. Die Vorschrift lautet:
„(1) Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden.
(2) Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92.“
Leistungsnummern in der Bema in diesem Zusammenhang sind:
Bema-Nr. 107a (PBZst Entfernen harter Zahnbeläge), 16 Punkte
Bema-Nr. 174a (PBa, Mundgesundheitsstatus, individueller Mundgesundheitsplan), 20 Punkte
Bema-Nr. 174b (PBb, Mundgesundheitsaufklärung), 26 Punkte
Bema-Nr. 173a (ZBs3a, Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153a), 32 Punkte
Bema-Nr. 173b (ZBs3b, Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153b), 24 Punkte
Zum Grad der Pflegebedürftigkeit siehe auch § 15 SGB IX.
(Letzte Aktualisierung: 18.07.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt