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Mietrecht / WEG-Recht

Berliner Räumung

Unter einer „Berliner Räumung“ versteht man das Entfernen, die Einlagerung und ggf. das Verwerten von Gegenständen die der ehemalige Mieter in der geräumten Wohnung belassen hat.

Ein Beispiel: Der Vermieter klagt gegen den Mieter auf Räumung und gewinnt den Rechtsstreit. Der Mieter wird zur Räumung verurteilt. Der Mieter räumt die Wohnung nicht (dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Mieter sich tatsächlich noch in der Wohnung befindet, sondern auch dann, wenn er die Wohnung nicht an den Vermieter übergibt und z. B. „einfach geht“). Der Vermieter beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Räumung. Nach Ablauf der dreiwöchigen Frist, die durch den Gerichtsvollzieher gesetzt wird, öffnet der Gerichtsvollzieher die Wohnung und weist den Vermieter in die Wohnung ein. Nun ist es nicht selten der Fall, dass sich noch Möbel und andere Gegenstände in der Wohnung befinden. Da der Vermieter die Wohnung aber neu vermieten möchte bzw. vorher renovieren muss, müssen diese Gegenstände entfernt werden.

Die Räumung in dem vorerwähnten Beispiel geschieht regelmäßig in der Form einer „Berliner Räumung“. Der Vermieter lässt die Gegenstände von einer Firma räumen und einlagern. Hierzu ist er gem. § 885a Abs. 4 ZPO (Zivilprozessordnung) für die Dauer eines Monats verpflichtet. Meldet sich der Mieter binnen eines Monats nicht, darf er die Gegenstände verwerten, also regelmäßig versteigern. Die Kosten abzüglich der Versteigerungserlöses können als Kosten der Zwangsversteigerung gem. §§ 885a Abs. 7, 788 ZPO gegen den Mieter festgesetzt werden.

(Letzte Aktualisierung: 16.03.2015)