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Mietrecht / WEG-Recht

Beschlussersetzung / Beschlussersetzungsklage

Siehe dazu § 21 Abs. 8 WEG und BGH, Urt. v. 04.05.2018 – V ZR 203/17, NJW 2018, 3238:

„1. a) Ein auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag (oder auf
Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten
Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche
Beschlussersetzung auszulegen.
b) Bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen
prozessualen Regeln darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags
eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand, ist für dieses Klageziel unerheblich.
2. a) Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen
Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen
Zweck genutzt werden kann.
b) Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die
die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich
beeinträchtigen oder sogar ausschließen (hier: massive Durchfeuchtungen der Wände), ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen; dies gilt auch dann, wenn die betroffenen Einheiten im Souterrain eines Altbaus belegen sind (…).“

(Letzte Aktualisierung: 11.12.2018)

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