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Mietrecht / WEG-Recht

Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip bezeichnet den Grundsatz, dass derjenige der eine Leistung bestellt, diese auch bezahlen muss.

In Beug auf das Mietrecht wird das Bestellerprinzip derzeit im Zusammenhang mit der Wohnungsvermittlung diskutiert.

Das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung“, kurz: Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) ändert in Bezug auf die Wohnungsvermittlung die §§ 2, 3, 5 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnraumvermittlung (WoVermRG).

Kern der Novelle ist hierbei die Einführung eines § 2 Abs. 1a WoVermRG. Nach dieser Regelung darf ein Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden keine Provision fordern. Ausnahmen hiervon liegen nur vor, wenn der Wohnungssuchende dem Makler einen Suchauftrag in Textform (z. B. auch E-Mail) erteilt und sich der Makler ausschließlich wegen dieses Suchauftrags an einen Vermieter wendet und von diesem den Auftrag erhält, eine Wohnung anzubieten.

Nach § 2 Abs. 5 WoVermRG ist eine von dieser Regelung abweichende Vereinbarung unwirksam.

Eine alternative Gestaltung ist nur eingeschränkt möglich und bedarf jedenfalls der Beratung durch einen Fachmann, in der Regel ein Anwalt.

(Letzte Aktualisierung: 05.03.2015)