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Mietrecht / WEG-Recht

Betriebskosten

Betriebskosten sind die laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kosten, die im Zusammenhang mit dem Haus oder dem Grundstück entstehen. Der Vermieter muss jährlich über die Nebenkosten abrechnen. Die Betriebskostenabrechnung muss innerhalb der Abrechnungsfrist, § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB beim Mieter zugegangen sein. Die Frist beträgt 12 Monate und beginnt mit Ende des Abrechnungszeitraums. Die Betriebskostenabrechnung muss für den juristischen Laien nachvollziehbar sein. Erforderlich ist eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen und der hierfür angefallenen Gesamtkosten.

Ein Vermieter, der eine Betriebskostennachzahlung geltend macht, obwohl er dem Mieter die begehrte Belegeinsicht nicht gewährt hat, handelt treuwidrig. Der Mieter ist deshalb zur Zahlung eines Saldos einer Betriebskostenabrechnung nicht verpflichtet, bis der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nachgekommen ist (BGH, Urt. v. 07.02.2018 – VIII ZR 189/17).

Bei der Abrechnung der Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB).

(Letzte Aktualisierung: 21.12.2018)

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