Drei-Angebote-Forderung bei Wohneigentum
LG Dortmund, Urt. v. 21.10.2014 – 1 S 371/13:
„Der Beschluss [der Wohnungseigentümer] widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil nicht drei Alternativangebote vor der Beschlussfassung eingeholt worden waren, was indes nach ständiger Rechtsprechung der Kammer angesichts des Auftragsvolumens – es ist ein Auftrag mit einem Volumen von 4.200 EUR vergeben worden – erforderlich gewesen wäre.“
Siehe dazu auch den Beitrag von Drasdo in NJW-Spezial 2018, 673 f.
(Letzte Aktualisierung: 10.12.2018)
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