Duldungspflicht des Mieters (Erhaltungsmaßnahmen)
Im Bereich des Wohnraummietrechts ergibt sich eine Duldungspflicht des Mieters bei Erhaltungsmaßnahmen aus § 555a Abs. 1 BGB. Danach hat der Mieter Erhaltungsmaßnahmen zu dulden, wenn sie zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Solche Maßnahmen liegen dann vor, wenn der vertragsgemäße Zustand der Mietsache – z. B. Wohnung – wieder hergestellt werden soll.
Ist die Maßnahme nur unerheblich oder besteht Gefahr im Verzug (z. B. Wasser- oder Gasleck und ähnlich dringende Probleme) muss der Vermieter die Maßnahme nicht ankündigen, im Übrigen schon (§ 555a Abs. 2 BGB).
Der Mieter ist zur Duldung aller notwendigen Maßnahmen verpflichtet. Dies kann bis zur zeitweiligen Räumung der Wohnung gehen wobei der Vermieter gemäß § 555a Abs. 3 BGB jedoch zum Ersatz der, dem Mieter entstehenden Aufwendungen verpflichtet ist.
Ergänzender Hinweise
Welche Maßnahme der Mieter wann zu dulden hat und wann eine derartige Maßnahme anzukündigen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bedarf eingehender Prüfung, möglichst durch einen Rechtsanwalt. Sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter bestehen bei Fehlern in diesem Zusammenhang erhebliche Risiken. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes zeigt, kann die Verweigerung der Duldung einer Erhaltungsmaßnahme auch Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sein (BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 281/13). Der Vermieter kann sich bei Verstößen gegen die Regelungen des § 555a BGB ggf. schadensersatzpflichtig machen. Hierbei ist eine Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen; für letztere gelten andere Regelungen.
(Letzte Aktualisierung: 17.04.2015)
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