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Mietrecht / WEG-Recht

Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.03.2013 (BGBl I 434) wurden verschiedene Rechte und Pflichten des Vermieters in Bezug auf Maßnahmen der Erhaltung und Modernisierung gesetzlich festgeschrieben.

In den §§ 555a bis 555f, §§ 559 bis 559b sowie § 536 Abs. 1a und § 578 Abs. 2 BGB fanden diese Bestimmungen Eingang in das Mietrecht.

Es besteht nunmehr eine Duldungspflicht des Mieters bei Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a Abs. 1 BGB). Diese Maßnahmen müssen jedoch im Regelfall rechtzeitig angekündigt und die Aufwendungen des Mieters ersetzt werden.

Des Weiteren wird im neuen § 555b BGB die energetische Modernisierung definiert, die der Mieter nach § 555d BGB zu dulden hat. Voraussetzung dafür, dass der Vermieter diesen Vorteil nutzen kann, ist jedoch dass die Modernisierungsmaßnahme nach den Vorgaben des § 555c BGB angekündigt wird. Hierzu gehört insbesondere, dass die Maßnahme 3 Monate vor Beginn in Textform angekündigt wird und auf die Rechte des Mieters, welche sich aus den §§ 555c  und 555d BGB ergeben, hingewiesen wird.

Neben der Duldungspflicht hat der Vermieter den Vorteil, dass bei einer ordnungsgemäß angekündigten Modernisierungsmaßnahme die Minderung der Miete für die Dauer von 3 Monaten ausgeschlossen ist (§ 536 Abs. 1a BGB).

Ergänzende Hinweise

Die Reform des Mietrechts eröffnet dem Vermieter viele Möglichkeiten im Bereich der Sanierung- und Modernisierung. Gleichzeitig entstehen damit auch neue Verpflichtungen insbesondere  im Hinblick auf Formerfordernisse und Planung.

Es wird daher dazu geraten, sich im Falle einer geplanten Modernisierung oder wenn eine solche aus Sicht des Mieters bevorsteht fachlichen Rat durch einen Anwalt einzuholen.

(Letzte Aktualisierung: 11.02.2015)