Haftung für Abfallbeseitigungsgebühren
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a. D. Weinstraße hat entschieden, dass die Eigentümer eines Hauses für die durch ihre Mieter nicht gezahlten Abfallbeseitigungsgebühren einstehen müssen (VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urt. v. 25.02.2016 – 4 K 810 / 15.NW u. a.).
In der Vergangenheit hatte der Träger der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung die jeweils fälligen Abfallgebühren unmittelbar bei den Mietern einer Immobilie eingezogen. Da die Mieter die Gebühren nicht vollständig beglichen hatten, forderte der Träger der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung die Gebühren nunmehr vom Hauseigentümer. Letzterer meinte, durch die in der Vergangenheit geübte Praxis sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der es nunmehr nicht erlaube, den Hauseigentümer für nicht gezahlte Abfallbeseitigungsgebühren der Mieter haftbar zu machen. Das VG sah dies anders.
(Letzte Aktualisierung: 21.03.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt