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Mietrecht / WEG-Recht

Instandhaltungskosten

Gemäß §§ 535, 538 BGB sind die Kosten der Instandhaltung vom Vermieter zu tragen.

Instandhaltungskosten sind die Kosten, die zur Erhaltung und Wiederherstellung des Gebrauchs-, Funktions- und Soll-Zustands eines Objektes anfallen. Als Instandhaltung gelten Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustands erforderlich sind (= Wartung).

Gemäß § 535 Abs. 1 BGB gehört die Instandhaltung zu den Hauptpflichten des Vermieters.

In Gewerbemietverträgen wird die Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters allerdings regelmäßig auf den Mieter umgelegt.

(Letzte Aktualisierung: 07.01.2019)

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