Kauf bricht nicht Miete
Hierbei handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, welcher in § 566 Abs. 1 BGB verankert ist. Demnach gilt:
„Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.“
Beachten Sie auch BGH, Urt. v. 12.07.2017 – XII ZR 26/16, BGHZ 215, 236 = MDR 2017, 1234 = NZM 2017, 847 = ZMR 2017, 968:
„Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 – XII ZR 119/02 – NJW-RR 2004, 657).“
Siehe dazu auch die Kurzbeiträge von Drasdo in NJW-Spezial 2021, 353 [„Mietvertragsübergang bei fehlender Identität von Eigentümer/Vermieter“] und NJW-Spezial 2021, 673 [„Die Reichweite des Grundsatzes ´Kauf bricht nicht Miete´“].
(Letzte Aktualisierung: 06.04.2022)
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