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Mietrecht / WEG-Recht

Kaution

Streit um die Kaution gehört zu den häufigsten Problemen im Bereich der Wohnraummiete wobei sich durch die Einhaltung einiger weniger Grundsätze ein Großteil des Ärgers vermeiden lässt.

Nach § 551 BGB darf die Kaution (oder wie es im Gesetz heißt „Mietsicherheit“) das Dreifache der monatlichen Kaltmiete (also der Miete ohne die Betriebskostenpauschale) nicht übersteigen. Die Kaution darf der Mieter in drei gleichen Raten zahlen wobei die erste Rate mit dem Beginn des Mietverhältnisses fällig ist.

Der Vermieter muss die Kaution in jedem Fall von seinem Vermögen getrennt und für den üblichen Zinssatz anlegen. Der Vermieter hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass die Kaution innerhalb einer dreimonatigen Frist zur Verfügung steht.

Eine Vereinbarung über eine andere Anlageform (z. B. Mietkautionskonto) ist zulässig, solange die Trennung vom Vermögen des Vermieters gewährleistet ist.

Die Zinserträge aus der Anlage der Kaution stehen dem Mieter zu.

Vermischt der Vermieter die Kaution mit seinem Vermögen und geht die Kaution deswegen verloren, kann sich der Vermieter unter Umständen wegen Untreue gem. § 266 StGB strafbar machen.

Von den vorerwähnten Regelungen kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden (§ 551 Abs. 4 BGB).

Erbringt der Mieter seine Kaution nicht, so kann der Vermieter auf Beibringung der Kaution klagen.

Nach dem Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter die Kaution innerhalb einer angemessenen Frist abzurechnen. Die Frist beträgt in der Regel zwischen 3 und 6 Monaten.

Sollten Sie Zweifel an einer vom Vermieter vorgelegten Kautionsabrede haben oder als Vermieter einen Mietvertrag abschließen wollen, ist eine kompetente Beratung durch einen Anwalt empfohlen.

(Letzte Aktualisierung: 06.03.2015)