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Mietrecht / WEG-Recht

Kleinreparaturklausel

Als Klein­reparatur wird die Behebung kleinerer Schäden an den Einrichtungen oder Vor­richtungen einer Mietwohnung bezeichnet. Oft enthält der Mietvertrag eine Regelung, wonach der Mieter für die Kosten einer solchen Reparatur aufkommen muss (sog. Klein­reparatur­klausel). Damit entbindet sich der Vermieter zum Teil von seiner in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Pflicht die Mietsache auf seine Kosten in einem zum vertrags­mäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

Eine Kleinreparaturklausel stellt dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn die Kosten für eine Einzelreparatur auf 100,00 Euro netto begrenzt werden und eine jährliche Höchstgrenze von 8 % der Jahresmiete mitvereinbart wird (AG Braunschweig, Urt. v. 17.03.2005 – 116 C 196/05).

Eine grundsätzlich mögliche Kleinreparaturklausel darf sich nur auf diejenigen Teile der Mietsache beziehen, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Spiegel, Verglasungen und Beleuchtungskörper gehören nicht dazu. Eine dahingehende Klausel ist unwirksam (AG Zossen, Urt. v. 11.06.2015 – 4 C 50/15).

Eine Klausel zur Übernahme von Kleinreparaturen umfasst nur Gegenstände und Einrichtungen, die dem Zugriff des Mieters unterliegen. Dichtungen von Abflussrohren gehören nicht dazu (AG Charlottenburg, Urt. v. 31.08.2011 – 212 C 65/11).

(Letzte Aktualisierung: 05.02.2019)