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Mietrecht / WEG-Recht

Kündigung

Die Kündigung des Mietvertrages ist eine einseitig abgegebene Willenserklärung, den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist zu beenden.

Ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Mietvertrag) endet durch eine wirksame Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Die Kündigung des Mietvertrages ist schriftlich mitzuteilen (§ 568 Abs. 1 BGB).

Das Kündigungsschreiben muss sich gegen alle Mietvertragsparteien richten bzw. von allen Mietvertragsparteien unterschrieben sein.

Die schriftliche Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, wenn dieser für den Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist mitzählen soll.

Mieter können unbefristete Mietverträge mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

Vermieter müssen die Wohndauer des Mieters bei Ihrer Kündigung beachten. Die anfängliche Kündigungsfrist von 3 Monaten verlängert sich nach einer Mietzeit von mehr als 5 Jahren auf 6 Monate und nach einer Mietzeit von mehr als 8 Jahren auf 9 Monate. Es ist ein Kündigungsgrund anzugeben.

Außerordentliche fristlose Kündigungen sind für beide Vertragsparteien zulässig, wenn sich ein Vertragspartner so schwerwiegende Vertragsverletzungen zuschulden kommen lässt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2 BGB).

Der Vermieter kann bei Zahlungsverzug des Mieters fristlos und gleichzeitig ordentlich, das heißt mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, kündigen (BGH Urt. v. 19.09.2018 – VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17). Anders als bei der ordentlichen Kündigung ist die außerordentliche fristlose Kündigung auch für den Mieter an einen Kündigungsgrund geknüpft. Das Gesetz spricht von einem „wichtigen Grund“.

(Letzte Aktualisierung: 05.02.2019)