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Mietrecht / WEG-Recht

Räum- und Streupflicht

Häufiger besteht die Frage, ob Mieter oder Vermieter für die Räumung und das Streuen von zum Grundstück gehörenden Flächen zuständig sind.

Grundsätzlich gilt, dass der Eigentümer verkehrssicherungspflichtig ist und ihn somit auch die Pflicht zur Räumung der ihm gehörenden Flächen trifft.

Diese Pflicht kann jedoch durch eine Regelung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Es ist in jedem Fall eine vertragliche Regelung notwendig. Eine einseitige Erklärung, wie z. B. die eigenmächtige Änderung der Hausordnung durch den Vermieter, reicht nicht aus. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn die Hausordnung ausdrücklich Teil des Mietvertrages geworden ist.

Eine Übertragung der Räum- und Streupflicht im Formularmietvertrag wird von der Rechtsprechung überwiegend als wirksam angesehen.

Wie der Räum- und Streupflicht nachzukommen ist, sollte durch Übergabe eines Ablauf- bzw. Zeitplans klargestellt werden.

Ob es auch zu einer konkludenten (z. B. gewohnheitsmäßigen) Übertragung der Räumpflicht kommen kann, ist umstritten und wird in jedem Fall an der konkreten Situation zu entscheiden sein.

Sollten Sie einen Mietvertrag gestalten wollen oder als Mieter mit derartigen Klauseln konfrontiert werden, empfiehlt es sich immer, im Vorfeld fachkundigen Rat einzuholen.

(Letzte Aktualisierung: 26.02.2015)