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Mietrecht / WEG-Recht

Tierhaltung

Die Tierhaltung in Mietwohnungen birgt schon seit geraumer Zeit ein enormes Konfliktpotential zwischen Vermieter und Mieter. Hintergrund dieser Auseinandersetzungen ist zumeist, dass der Mieter seine Mietwohnung oder das von ihm gemietete Haus nach seinen Vorstellungen nutzen will und der Vermieter dies aus verschiedenen Gründen einschränken will oder muss.

Grundsätzlich gehört auch die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts.

Wo die Grenzen der zulässigen Haustierhaltung liegen, bestimmt sich regelmäßig nach dem Einzelfall wobei jedoch gewisse zu berücksichtigende Umstände anerkannt sind.

Zu diesen Umständen gehören u. a. Art, Größe, Verhalten und Zahl der Tiere sowie Art, Größe, Zustand und Lage der Immobilie. Überdies ist auf die berechtigten Interessen der Nachbarn, Mitbewohner und der Mieter selbst einzugehen.

Eine Klausel im Formularmietvertrag (vom Vermieter vorgefertigt), die die Haustierhaltung vollständig ausschließt ist unwirksam. Auch das pauschale Verbot der Hunde- und Katzenhaltung im Formularmietvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam. Es kann jedoch vereinbart werden, dass vor der Anschaffung des Haustiers die Zustimmung des Vermieters einzuholen ist wobei die Haltung von Kleintieren (Hamster, Zierfische etc.) regelmäßig keiner Zustimmung bedarf.

Ergänzende Hinweise

Die Frage, ob ein bestimmtes Tier gehalten werden darf oder nicht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine Beratung durch einen Anwalt kann jedoch die ein oder andere böse Überraschung vermeiden helfen. Für Vermieter ist die Haustierhaltung insbesondere bei der Gestaltung von Mietverträgen zu beachten.

(Letzte Aktualisierung: 11.02.2015)