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Mietrecht / WEG-Recht

Vermieterpfandrecht

Nach § 562 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Dieses Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen (§ 562 Abs. 1 S. 2 BGB). Zu den unpfändbaren Sachen zählen unter anderem die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 und § 811c Abs. 1 ZPO der Pfändung nicht unterliegen (Palandt-Weidenkaff, BGB, Komm., 77. Aufl. 2018, § 562, Rn. 17). Verwertet der Vermieter unpfändbare Sachen, so haftet er auf Schadenersatz (Palandt-Weidenkaff, a.a.O., Rn. 18).

BGH, Urt. v. 06.12.2017 – XII ZR 95/16:

„1. Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.

2. Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück – auch nur vorübergehend – entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.“

Zu weiteren Einzelheiten siehe §§ 562 ff. BGB.

(Letzte Aktualisierung: 15.03.2018)