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Patentrecht / Markenrecht

Gewährleistungsmarke

Die sogenannte „Gewährleistungsmarke“ ist im Markenrecht Anfang 2019 neu eingeführt worden. Der juristische Hintergrund ist, dass herkömmliche Marken eigentlich nur anzeigen, dass ein bestimmtes Produkt von einem bestimmten Markenhersteller stammt (betriebliche Herkunft). Ob dem Produkt dabei auch eine bestimmte inhaltliche Qualität zukommt oder es irgendwie geprüft und zertifiziert worden ist (Qualitätssiegel), wurde mit einer klassischen Marke eigentlich nicht geschützt. Dies hat der EuGH  mit Urt.v. 08.06.2017, C-689/15 ausdrücklich so entschieden. Dieses Problem zu beheben, dient jetzt der neue Markentyp der „Gewährleistungsmarke“.

Bekannte neue Gewährleistungsmarke ist die als Textilsiegel gedachte Wort- Bildmarke „der grüne Knopf“.

Das bedeutet aber auch, dass die bisherigen Marken nicht mehr ausreichen, um den gewünschten Markenschutz für ein Gütesiegel sicherzustellen. Erforderlich und sinnvoll ist es daher zu erwägen eine neue, gesonderte Gewährleistungsmarke des entsprechenden als Gütesiegel fungierenden Kennzeichens anzumelden.

Konkret betrifft dies alle Marken, die als Gütesiegel gedacht sind.

Was zu beachten ist

Nach aktuellem Stand Anfang 2020 gibt es in Deutschland und Europa erst sehr wenige eingetragene Gewährleistungsmarken. In der Datenbank des europäischen Markenamts (EUIPO) sind derzeit gerade einmal knapp über 200 Stück erfasst, von denen sich die meisten aktuell noch im laufenden Eintragungsverfahren befinden. Beim deutschen Markenamt (DPMA) sind es wenige Dutzend. Praktische Erfahrungswerte gibt es deshalb noch wenig.

Zudem ist zu überlegen, ob hier eine rein deutsche nationale Marke (DE-Marke) ausreicht oder ob es nicht vielmehr sinnvoll ist, eine EU-Marke anzumelden („Unionsgewährleistungsmarke“). Vorteil: Anders als die nationale Marke, die nur beschränkt auf das deutsche Territorium gilt, gilt die EU-Marke gleich für die ganze EU, in allen EU-Mitgliedsländern, einschließlich Deutschland. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn grenzüberschreitenden Geschäfte getätigt werden.

Der Unterschied liegt in den Kosten, d.h. den Amtsgebühren: Für eine DE-Gewährleistungsmarke sind 900 EUR Grundgebühr für drei Klassen zu zahlen (Kostenmerkblatt), für eine EU-Unionsgewährleistungsmarke fallen 1800 EUR Grundgebühr an (Fees).

Der Zusatz „Gewährleistungsmarke“ oder „zertifiziert durch“

Wichtig für die Gewährleistungsmarke ist der Zusatz „Gewährleistungsmarke“ oder „zertifiziert durch“, der sie als solche kennzeichnet. Beim deutschen Markenamt gibt es intern bislang noch keine feste, rechtssichere Praxis der Handhabung im Prüfungsverfahren, sondern es ist noch vieles im Fluss. Als wichtiger Hinweis wurde uns auf den Weg gegeben:

Das DPMA ist derzeit der Auffassung, dass eine Gewährleistungsmarke nur dann eingetragen werden kann, wenn aus der Marke selber irgendwie unmittelbar hervorgeht, dass es sich um eine Gewährleistungsmarke handelt und nicht etwa um eine normale Marke. Das soll bedeuten, dass in der Marke selber der Text stehen muss „Gewährleistungsmarke“ oder „zertifiziert durch“ oder ähnlich. Das ist zwar nicht direkt durch den Wortlaut des Markengesetzes gedeckt, aber beim DPMA meint man, dass nur so der besondere Charakter einer Gewährleistungsmarke ausgedrückt werden kann.

Gleichzeitig wurde aber mitgeteilt, dass das Europäische Markenamt (EUIPO) an dieser Stelle deutlich großzügiger ist. Dort wird nur abstrakt danach gefragt, ob die Gewährleistungsmarke irgendwie geeignet ist, als Gewährleistungszeichen zu dienen.

So entspricht es auch eher dem Gesetzeswortlaut, der sich da nicht festlegt. Art. 83 Abs. 1 UMV: „… geeignet ist, … die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften … zu gewährleisten“; § 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG: „Die Marke muss geeignet sein…“ Es geht also nach unserer Auffassung nur um die abstrakte „Eignung“. Ein ausdrücklicher Zusatz wird vom Gesetzeswortlaut nicht gefordert.

Das DPMA meint, dass es für sich tendenziell alle Gewährleistungsmarkenanmeldungen, die nicht den besagten eigenen strengeren Anforderungen mit dem Zusatz genügen, tendenziell erst einmal zurückweisen würde, dass es aber bewusst darauf warten würde, dass der Anmelder dann dagegen Beschwerde einlegt, so dass irgendwann das dann zuständige Bundespatentgericht eine klare Rechtsprechung zu dieser Frage entwickeln kann.

Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke erfordert:

a.         Markenzeichen als JPG-Datei

b.         Genaues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auflisten

c.         Deutsche Marke oder EU-Unionsgewährleistungsmarke?

d.         Einreichen einer Markensatzung

Markensatzung

Bei einer Gewährleistungsmarke muss zusätzlich zu den normalen Angaben noch eine Markensatzung beim Markenamt eingereicht werden. Das muss spätestens zwei Monate nach Anmeldung erfolgen (Frist). Die Markensatzung muss bestimmte inhaltliche Vorgaben erfüllen (§§ 106a ff., 106d Markengesetz (MarkenG) bzw. Art. 83, 84 Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001 (UMV) und Art. 17 Unionsmarkendurchführungsverordnung (EU) 2018/626 (UMDV)), insbesondere auch Angaben dazu enthalten:

a.         Markenzeichen (ist das die aktuelle Version?)

b.         Inhalt und Zweck der Zertifizierung

c.         Prüfverfahren beschreiben

d.         Bedingungen für die Benutzung der Marke

e.         Kontrollmechanismen beschreiben

f.         Sanktionen bei Verstößen

Für die Anmeldung ist noch erforderlich, dass man das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genau festlegt, d.h. alle Produkte bzw. Produkttypen auflistet, die geprüft und mit der Kennzeichnung versehen werden sollen. Es geht nur um diese und nicht um die sonstigen Dienstleistungen des jeweiligen Unternehmens. Diese Liste gehört auch direkt in die Markensatzung.

(Letzte Aktualisierung: 29.01.2020)

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Dr. Diana Taubert
European Design Attorney, European Patent Attorney, European Trademark Attorney, Patentanwältin

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