Arbeitsmarktrente
1. Begriff der Arbeitsmarktrente
Ist eine Person nur noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden täglich zu erbringen, liegt eine teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wird diese teilweise Erwerbsminderung in eine volle Erwerbsminderung umgewandelt, wenn diese Person arbeitslos ist und einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht finden kann. Es werden damit die Leistungen einer vollen Erwerbsminderung erbracht, obwohl lediglich die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderungsrente vorliegen (so genannte Arbeitsmarktrente).
2. Rechtsprechung
Das Sozialgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2011, Az. S 4 KN 190/09, aktuell bestätigt, dass diese ältere Rechtsprechung des BSG weiterhin gilt:
„( ) Wurde zunächst noch gefordert, dass Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung oder des Rentenversicherungsträgers innerhalb eines Jahres ab Stellung des Rentenantrags erfolglos blieben, ist nach jüngerer Rechtsprechung des BSG zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit eines halb- bis untervollschichtig einsatzfähigen Versicherten bei rückwirkender Prüfung der Arbeitsmarktlage der Nachweis solcher konkreter Vermittlungsbemühungen nicht mehr erforderlich. Bei der sog arbeitsmarktabhängigen Erwerbsunfähigkeit wird die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts daher bei jeder quantitativen Leistungseinschränkung berücksichtigt ( ).“
(Letzte Aktualisierung: 28.10.2013)
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