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Sozialrecht

Aufrechnung von Sozialleistungen

1. Begriff

Die Aufrechnung nach § 51 Sozialgesetzbuch I (SGB I) ist eine gesetzliche Möglichkeit der Sozialbehörden, Forderungen gegenüber dem Schuldner durchzusetzen. Bei der Aufrechnung wird die Auszahlung gegenüber dem Leistungsempfänger ganz oder teilweise einbehalten und auf die Schulden angerechnet.

Beispiel: Der Leistungsempfänger bezieht Leistungen der gesetzlichen Renten­versicherung. Die Rentenversicherung kann Rentenzahlungen einbehalten und auf Schulden des Leistungsempfängers bei der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen.

2. gesetzliche Anforderungen

a) Eine Aufrechnung ist durch Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X umzusetzen. Dabei müssen die (strengen) Anforderungen an einen Verwaltungsakt erfüllt werden. Nach der Rechtsprechung muss ein Bescheid enthalten:

  • Art und Umfang der Forderungen,
  • Rechtsgrund der Forderungen,
  • ggf. die Bezugszeiten und die Fälligkeit der Forderungen
  • Datum der bestands- oder rechtskräftige Feststellung
  • Angaben zum Beendigungszeitpunkt der Aufrechnung
  • Bei Forderungsmehrheit: Reihenfolge die Forderungen

b) Bei Beitragsansprüchen und Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen kann die Behörde nach § 51 Abs. 2 SGB I bis zu 50 % der Leistungen aufrechnen, soweit der Leistungsempfänger keine Sozialhilfebedürftigkeit bzw. Bedürftigkeit nach dem SGB II („Hartz IV“) nachweist. Bei anderweitigen Ansprüchen der Sozialbehörde kann die Aufrechnung bis zur Pfändungsfreigrenze nach § 54 SGB I erklärt werden.

Die Aufrechnung steht im Ermessen der Behörde. Es ist daher eine sachgerechte Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

(Letzte Aktualisierung: 06.01.2014)

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