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Sozialrecht

Bagatellgrenze (Versorgungsbezüge)

Für die Berechnung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung können je nach Art der gesetzlichen Versicherung unterschiedliche Einkommensarten herangezogen werden. So gilt für versicherungspflichtige Beschäftigte und versicherungspflichtige Rentnern eine Bagatellgrenze nach § 226 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V.

Soweit der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) bestehen,  werden diese erst ab einem Wert von  145,26 EUR / Monat (Wert 2016 – West) bzw. 126,01 EUR (Wert 2016 – Ost) bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Der Rente vergleichbaren Einnahmen sind in § 229 SGB V genannt.

Somit findet die Bagatellgrenze z. B. auf

  • betriebliche Altersversorgungen
  • Direktversicherungen
  • Betriebsrenten

Anwendung. Die Bagatellgrenze gilt nicht für freiwillig Versicherte.

(Letzte Aktualisierung: 17.10.2016)