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Sozialrecht

Bindungswirkung (Verwaltungsakt)

Unter Bindungswirkung (Bestandskraft) versteht man die Folgen eines Verwaltungsaktes für die Beteiligten und andere Dritte. Es wird hier geklärt, wer durch den Verwaltungsakt rechtlich verbindlich gebunden wird.

Die Reichweite der  Bindungswirkung ist je nach Art des Rechtsgebietes, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde, unterschiedlich weit zu beurteilen.

Grundsätzlich wird zwischen der formellen und der materiellen Bestandskraft unterschieden.

Formelle Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden kann, entweder weil die Rechtsbehelfsfristen verstrichen sind oder weil die Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 77 SGG, Rn. 2).

Materielle Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt in der Sache zwischen den Beteiligten oder sogar Dritten eine Rechtsfrage oder Tatsache verbindlich feststellt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 77 SGG, Rn. 5a).

(Letzte Aktualisierung: 12.10.2016)