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Sozialrecht

BKKG

Die Abkürzung steht für das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes v. 09.12.2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist.

Siehe auch BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 512/19:

„Der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.“

(Letzte Aktualisierung: 09.02.2021)

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Katja Seiffart
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

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