Echte Sperrminorität (Sozialversicherungspflicht)
Es ist zwischen einer echten und einer unechten Sperrminorität zu unterscheiden.
Eine echte Sperrminorität umfasst uneingeschränkt alle Entscheidungen der Gesellschafter. Der (Minderheits-)Gesellschafter hat es Kraft seiner Stimmrechte in der Hand, alle Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung wesentlichen rechtlichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben, kommt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung, so u.a. BSG, Urt. v. 23.06.1994 – B 12 RK 72/92, Urt. v. 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 R, Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 10/14 R).
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle sowie unsere Ausführungen zu den Stichworten Sperrminorität und unechte Sperrminorität.
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(Letzte Aktualisierung: 12.06.2017)
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