Einkommensanrechnung (vorzeitige Altersrente)
I.
Zunächst ist darauf hinweisen, dass für die verschiedenen Rentenarten unterschiedliche Regelungen bestehen. So findet sich für die Rente wegen Erwerbsminderung eine Sonderregelung in § 96a SGB VI. Auch Renten der Knappschaft oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse haben teilweise abweichende Regelungen. Zudem bestehen bei Renten wegen des Todes Sonderregeln in § 18a SGB IV.
II.
Wir betrachten nachfolgend allein eine vorzeitige Altersrente der Deutschen Rentenversicherung. Danach sind folgende Grundsätze zu beachten.
1.
Es wird allein auf die monatlich zufließenden Einkommen abgestellt. Anders als z.B. bei den Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung wird grundsätzlich kein Jahresdurchschnitt gebildet. Eine Ausnahme bildet hier das Arbeitseinkommen.
2.
Das zusätzliche Einkommen wird nur dann angerechnet, wenn es während der Rentenbezugszeit erzielt worden ist. Unbeachtlich ist daher Einkommen, das zwar erst während des Rentenbezugs zufließt, aber bereits vorher erarbeitet worden ist (KassKomm/Gürtner, 93. EL März 2017, SGB VI § 34 Rn. 10-12).
3.
Es werden verschiedene Einkommen angerechnet. Entscheidend ist die steuerliche Bewertung. Die tatsächliche Einstufung ist davon unabhängig.
„Bei der Bestimmung der Höhe des Arbeitseinkommens kommt den Entsch. der Finanzbehörden Bindungswirkung zu. Da der mWv 1.1.1995 eingefügte § 15 Abs. 1 S. 2 SGB IV bestimmt, dass Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem ESt-Recht zu bewerten ist, ist die gegenteilige frühere Rspr. (vgl. BSGE 46, 112 [114]) insoweit obsolet. Es besteht jetzt eine volle Parallelität von ESt-Recht und SozVersRecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens, so dass Nachprüfungen der SVTr in diesem Bereich entfallen (BSG SozR 4 – 2400 § 15 Nr. 2; sa BT-Drs. 12/5700, 92 zu Art. 3 Nr. 2). Ob den steuerlich als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit behandelten Einnahmen auch eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit in Gestalt eines eigenen Arbeitseinsatzes entspricht, ist nicht von Bedeutung. Ausreichend ist die unternehmerische Stellung, die diese Einkünfte vermittelt (BSGE 93, 226; BSG NZS 2005, 210).“
KassKomm/Gürtner, 93. EL März 2017, SGB VI § 34 Rn. 15-19
a. Arbeitsentgelt § 14 SGB VI
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Es muss sich also um Zahlungen aus einem Beschäftigungsverhältnis handeln. Regelmäßig sind dies Arbeitsverhältnisse.
b. Arbeitseinkommen §15 SGB VI
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Hier wird auf eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts abgestellt. Dies gilt auch dann, wenn eine Vermietung und Verpachtung vorliegen.
c. Vergleichbares Einkommen
Was unter „vergleichbares Einkommen“ zu verstehen ist, definiert der Gesetzgeber nicht. Nach der Gesetzesbegründung wird auf Einkommen aus Tätigkeiten abgestellt (KassKomm/Gürtner, 93. EL März 2017, SGB VI § 34 Rn. 20). Darunter fallen z.B. Vorruhestandszahlungen und Entschädigungen von Abgeordneten.
d. Andere Einkommensarten
Eine Erweiterung auf andere Einkommensarten findet nicht statt.
„Alle aus anderen Quellen stammenden Einkommen, mögen sie auch noch so hoch und noch so nachhaltig sein, zählen nicht zum Arbeitseinkommen (BSG SozR 3 – 2600 § 34 Nr. 2), also nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte (zB Spekulationsgewinne). Diesen Einkunftsarten liegen keine Betätigungen zu Grunde, die im System der sozialen Sicherung zur Begründung eines VersVerhältnisses führen könnten.“
KassKomm/Gürtner, 93. EL März 2017, SGB VI § 34 Rn. 15-19
(Letzte Aktualisierung: 14.06.2017)
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