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Sozialrecht

Erwerbsminderungsrente und Selbständigkeit

Erwerbsunfähig nach § 43 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) ist nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Zudem stellt sich oft das Problem, dass die für eine Rente wegen Erwerbsminderung notwendigen Anwartschaften fehlen. Dann muss der Sachverhalt besonders sorgfältig geprüft werden.

Zur Frage einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Selbständigkeit hat das Landessozialgericht München (LSG) entschieden (LSG München, Urteil vom 1.6.2016 – L 13 R 599/13):

„Zwar enthält § SGB VI § 44 Abs. SGBVI § 44 Absatz 2 S. 2 Nr. SGB VI § 44 Nummer 1 SGB VI grundsätzlich einen umfassenden Leistungsausschluss in dem Sinne, dass Versicherte, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, vom Schutzbereich der Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit nicht erfasst werden. Es kommt nicht auf den Umfang der ausgeübten Tätigkeit, sondern nur auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit überhaupt an. Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn diese auf Erwerb ausgerichtet und in Absicht der Gewinnerzielung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt wird (so schon BSG vom BSG 15. Dezember 1977, SozR 2200 § 1247 Nr. SOZR 2200 § 19). Bei dem Geschäftsunfähigen mangelt es aber an einer Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit auf eigene Rechnung, da sämtliche mit der selbstständigen Tätigkeit verbundenen Willenserklärungen unwirksam sind (vgl. § BGB § 105 Abs. BGB § 105 Absatz 1 BGB). Die Ausschlussklausel des § SGB VI § 44 Abs. SGB VI § 44 Absatz 2 S. 2 Nr. SGB VI § 44 Nummer 1 SGB VI dient dem sozialpolitischen Zweck zu verhindern, dass ein Versicherter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht und neben dieser für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestimmten Rente Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Dieser sozialpolitische Zweck wird bei einem Geschäftsunfähigen von vornherein verfehlt, da er nicht wirksam Einkünfte aus seiner Tätigkeit erzielen kann. Auch würde es dem gebotenen Schutz Geschäftsunfähiger zuwiderlaufen, eine von einem Geschäftsunfähigen ausgeübte „selbstständige Tätigkeit“ als geeignet anzusehen, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum Wegfall zu bringen.

Der Kläger ist nach Auffassung des Senats seit Juni 2000 ununterbrochen jedenfalls bis 9. August 2010 (Zeitpunkt der Rentenantragstellung) geschäftsunfähig gewesen.“

Ergänzende Hinweise des Experten für Rentenrecht

Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Kläger auch nach Rentenantragstellung im Juni 2000 geschäftliche Aktivitäten unternahm. So war aus den Steuerbescheiden 2002 bis 2005 zu entnehmen, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Jedoch konnte durch umfangreiche Aufarbeitung des Sachverhalts nachgewiesen werden, dass Geschäftsunfähigkeit ab Rentenantragstellung vorlag. Insoweit kam es nachfolgend auf das Vorliegen der Anwartschaftszeiten nicht mehr an.

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(Letzte Aktualisierung: 17.08.2016)