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Sozialrecht

Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Begriff der Erwerbsunfähigkeitsrente

Bis zum 01.01.2001 wurde bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und Berufsunfähigkeitsrente unterschieden.

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reform G) vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde der Begriff der Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Begriff der vollen Erwerbsminderungsrente ersetzt. Für Verfahren ab dem 01.01.2001 wird grundsätzlich nur noch zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) und Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) unterschieden.

Die bis zum 31.12.2000 darüber hinaus geregelte Berufsunfähigkeitsrente (§ 240 SGB VI) kommt nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung.

2. Heutiger Anwendungsbereich für die Erwerbsunfähigkeitsrente

Für bereits bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrenten wurde in § 302 b SGB VI eine Übergangsregelung getroffen.

(Letzte Aktualisierung: 28.10.2013)