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Sozialrecht

Fiktives Einkommen

Auf viele Sozialleistungen ist zufließendes Einkommen anzurechnen. Beispielsweise ist nach § 11 SGB II (Sozialgesetzbuch 2, sog. „Hartz IV“) eine Anrechnung von Einkommen vorgesehen.

Die Anrechnung dem Grunde und der Höhe nach ist in den verschiedenen sozialrechtlichen Vorschriften unterschiedlich geregelt. Vor allem im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII und im Bereich des SGB II stellt sich immer wieder die Frage, ob nicht (mehr) vorhandene Gelder als Einkommen angerechnet werden können. Nicht (mehr) vorhandenes Einkommen wird als „fiktiv“ bezeichnet.

Das Bundessozialgericht bekräftigte mit Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 76/12 R – im Bereich des SGB II die Rechtswidrigkeit der Anrechnung von fiktivem Einkommen:

„(…) Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG (Urt. v. 29.11.2012 B 14 AS 33/12 R BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 57 und vom 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R) darf eine einmalige Einnahme als Einkommen in einem Verteilzeitraum nur berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Steht die einmalige Einnahme nicht (mehr) zur Verfügung ist auf einen entsprechenden Antrag hin (wieder) Alg II zu bewilligen (…).“

(Letzte Aktualisierung: 31.03.2014)

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