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Sozialrecht

Gesamt-Grad der Behinderung (Gesamt-GdB)

In der sozialrechtlichen Praxis ist es nicht selten, dass die Antragsteller eine Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) wünschen. Dies hängt damit zusammen, dass z.B. der Grad der Behinderung von 50 als Schwerbehinderung gilt und somit eine Reihe von Verbesserungen des Alltags möglich werden. Auch knüpfen andere Rechtsgebiete an die Eigenschaft „Schwerbehinderung“ an. So kann bei Schwerbehinderung beispielsweise ein früherer Rentenbeginn beansprucht werden.

Das Landessozialgericht München (LSG) hat mit Urteil vom 14.11.2018 – L 18 SB 111/17 – die Grundsätze der Bildung des Gesamtgrades der Behinderung aufgezeigt:

„Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt.

Dann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird (…). Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen nebeneinander (…)

Die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen können ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen (…) (s. auch BSG vom 24.04.2008 – B 9/9a SB 6/06 R).

Von Ausnahmefällen abgesehen führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialrecht

Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt im Rahmen einer Gesamtabwägung. Es ist daher nicht zwingend, dass eine bestimmte gleichartige Erkrankung bei verschiedenen Personen zum selben Grad der Behinderung führt. Vielmehr sind das Alter, die Lebensumstände, der sonstige Gesundheitszustand und vor allem die konkreten Beeinträchtigungen der Lebensführung in die Betrachtung mit einzubeziehen. Daher ist es besonders wichtig, neben den reinen Befundberichten der Ärzte auch die tatsächlichen Einschränkungen des Alltages der Behörde darzulegen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

(Letzte Aktualisierung: 22.01.2019)