Hygieneassistentin (freier Mitarbeiter)
Zur Frage der Sozialversicherungspflicht einer Hygieneassistentin hat das Landessozialgericht Hessen (LSG) mit Urt. v. 24.11.2016 – L 1 KR 57/16 – entschieden, dass die Tätigkeit in einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Die Hygieneassistentin unterliege dem Weisungsrecht über Ort, Zeit und Art der Tätigkeit. Dass die freie Mitarbeiterin ein eigenes Fahrzeug nutzte, spielte keine entscheidende Rolle. Zumal das Fahrzeug in der vom Auftraggeber bestimmten Farbe lackiert war und das Firmenlogo des Auftraggebers trug.
Die Entscheidung des LSG steht ohne Zweifel in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte. So wie sich der Sachverhalt darstellt, fehlt es ganz eindeutig an der notwendigen unternehmerischen Freiheit. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.
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(Letzte Aktualisierung: 19.01.2017)
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