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Sozialrecht

Juniorpartner (sozialrechtlicher Status)

Ausgangslage

Bei der Nachfolgeplanung von Inhabern ärztlicher Praxen spielt die Juniorpartnerschaft eine wichtige Rolle. Immer mehr Seniorpartner schließen mit einem Juniorpartner einen Gesellschaftsvertrag. Hier wird regelmäßig eine „Probezeit“ vereinbart. Dabei gilt es eine Reihe von steuerlichen Fallstricken zu umgehen. Auch in sozialrechtlicher Hinsicht ergeben sich Problemfelder. Rat von spezialisierten Anwälten wird empfohlen.

Sozialrechtliche Rechtsprechung zur Juniorpartnerschaft

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) stellt mit Urt. v. 12.12.2014 – L 4 R 1333/13 – fest, dass der im konkreten Fall geprüfte Juniorpartner eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat.

„(…) Ein gewichtiges Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ist aber insbesondere, dass er (…) kein wesentliches ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trug. (…) Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, weil der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R -, in juris). Eigenes Kapital hat der Beigeladene zu 1) nicht eingesetzt. Er war an der Gemeinschaftspraxis nicht mit Kapital beteiligt. Die Einzelpraxis einschließlich des Patientenstamms, die der Kläger in die Gemeinschaftspraxis einbrachte, verblieb im Eigentum und Sondervertriebsvermögen des Klägers, der dies der Gemeinschaftspraxis unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung stellte. (…)“

(Letzte Aktualisierung: 26.10.2015)