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Sozialrecht

KSVG

Die Abkürzung „KSVG“ steht für das Künstlersozialversicherungsgesetz v. 27.07.1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes v. 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist.

Immer wieder stellt sich die Frage: Ist nur der „Endabnehmer“ als Kunstverwerter abgabepflichtig, nicht aber ein Künstler, der künstlerische Werke oder Leistungen bei anderen Künstlern in Auftrag gibt, um sie sodann als Komponenten eines eigenen künstlerischen „Gesamtwerks“ zu verwenden? Das Stichwort lautet: Verwertungsketten (Erhebung der Abgabe auf jeder Stufe). Dieser Streitpunkt ist durch das Bundessozialgericht im Sinne einer Abgabepflicht auf jeder Stufe mehrfach bestätigt worden, so z. B. BSG, Urt. v. 25.02.2015 – B 3 KS 5/13 R:

„Die KSA fällt damit nicht für dieselbe künstlerische Leistung zweimal an, was nach dem Sinn und Zweck des KSVG nicht vorgesehen ist, sondern eine Leistung geht bearbeitet als Bestandteil in der anderen künstlerischen Leistung auf. Dementsprechend wird die KSA tatsächlich auf zwei verschiedene künstlerische Leistungen erhoben. Auch wenn das an den Unterauftragnehmer gezahlte Honorar nebst der darauf entfallenden KSA in das vom auftraggebenden Endabnehmer an den Kläger gezahlte Honorar für das Gesamtwerk eingeht und die vom Endabnehmer zu leistende KSA wegen ihrer Berechnung nach dem Honorar für das Gesamtwerk statt nur für den „Mehrpreis“ entsprechend höher ausfällt, liegt in solchen Fällen kein Verstoß gegen das Doppelerhebungsverbot vor (). Eine Aufspaltung des vom Endabnehmer gezahlten Honorars für das Gesamtwerk in einen Teil für Eigenleistungen des Klägers und in einen Teil für von freien Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern erbrachte Leistungen ist im KSVG nicht vorgesehen und wäre häufig auch praktisch undurchführbar.“

Das BSG hat im Jahr 2022 die Frage beantwortet, ob Beiträge zur Künstlersozialkasse auch dann geleitstet werden müssen, wenn ein einmaliger Auftrag die Schwelle von 450,00 EUR überschreitet. Das BSG hat die Frage verneint (BSG, Urt. v. 01.06.2022 – B 3 KS 3/21 R). Auch wenn das Ho­no­rar eines ein­ma­li­gen Auf­trags die Ge­ring­fü­gig­keits­schwel­le von 450,00 Euro über­schrei­te, müsse der beauftragende Kunde keine Bei­trä­ge zur Künst­ler­so­zi­al­kas­se leis­ten. Damit hat das BSG einem klagenden Rechtsanwalt Recht gegeben. Dieser hatte einen Web­de­si­gner mit der Er­stel­lung sei­ner Kanz­lei-Web­sei­te be­auf­tragt. Nach Auffassung des BSG verlangt die Abgabepflicht eine ge­wis­se Re­gel­mä­ßig­keit der Auf­trags­er­tei­lung, was das BSG für den konkreten Fall verneinte.

Siehe auch Finke/Brachmann/Nordhausen, Kommentar zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), erschienen bei C.H. Beck München, 5. Aufl. 2019, 570 Seiten, ISBN 978-3-406-67180-7, im Handel für 69,00 Euro erhältlich,

(Letzte Aktualisierung: 08.06.2022)