Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)
1. Was sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)?
Die Deutsche Rentenversicherung hat bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder zur Berufsförderung zu erbringen. Die genaue fachliche Bezeichnung lautet „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder kurz LTA“.
Aufgabe der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe ist, krankheits- oder behinderungsbedingte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken und eine möglichst dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen.
2. Wann kann ich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen?
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe werden nur erbracht, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Was sind die persönlichen Voraussetzungen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
Die persönlichen Voraussetzungen sind in § 10 SGB VI normiert:
„(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2. bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.“
4. Was sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind in § 11 SGB VI normiert:
„(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
(2) Für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die
1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,
1. wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2. wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.“
5. Wann sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen?
Bestimmte Fälle werden vom Gesetz anderen Sozialbehörden zugewiesen. Daher gelten nach § 12 SGB VI folgende Ausschlüsse:
„(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.“
6. Wer bewilligt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden u.a. durch die Deutsche Rentenversicherung durch Bescheid bewilligt.
7. Besteht bei Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Ermessen?
a) Leistung dem Grunde nach
Soweit die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf die Leistungen dem Grunde nach. Die Behörde hat hier kein Ermessen.
b) Konkrete Leistungen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind vielfältig möglich. Welche Leistung in konkreten Fall bewilligt wird, kann die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
8. Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind möglich?
Hauptsächlich werden unterschieden:
– Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes z.B. Bewerbungskosten, Kraftfahrzeughilfe, Mobilitätshilfen
– Bildung, z.B. berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung
– Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
– Leistungen an Arbeitgeber, z.B. Ausbildungs- und Eingliederungszuschuss, Arbeitshilfen
– Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.
9. Was ist eine Kraftfahrzeughilfe?
Kraftfahrzeughilfe kann sein: z.B. ein Zuschuss
- für den Kauf eines Autos,
- für eine behindertengerechte Zusatzausstattung,
- Zuschuss für das Erlangen einer Fahrerlaubnis und
- für Transportdienste (z.B. Taxi)
10. Was sind Mobilitätshilfen?
Mobilitätshilfen können sein: z.B. die Übernahme von
- Übergangsbeihilfe,
- Reisekostenbeihilfe,
- Trennungskostenbeihilfe und
- Umzugskostenbeihilfe
11. Was ist eine berufliche Anpassung?
Bei der beruflichen Anpassung werden Kenntnisse und Fertigkeiten im bisherigen Beruf erworben. Es geht in erster Linie um die Erweiterung des bisherigen Wissens. Es sollen neue Felder für den weiteren beruflichen Werdegang erschlossen werden.
12. Was mache ich, wenn mein Antrag auf die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt wird?
Bei Ablehnung des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.
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(Letzte Aktualisierung: 18.01.2016)
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