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Sozialrecht

MiLoMeldV

Die Abkürzung steht für die Mindestlohnmeldeverordnung vom 26.11.2014 (BGBl. I S. 1825), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 31.10.2016 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist.

Seit dem 01.01.2017 sollen Arbeitgeber gemäß § 1 MiLoMeldV die Anmeldungen ihrer nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer mit Hilfe des Meldeportals-Mindestlohn online abgeben. Das gleiche gilt für Entleiher, die von einem Verleiher mit Sitz im Ausland überlassene Arbeitnehmer tätig werden lassen. Das Meldeportal-Mindestlohn kann über www.meldeportal-mindestlohn.de aufgerufen werden. Eine Abgabe der Anmeldungen per Fax ist nicht möglich.

(Letzte Aktualisierung: 02.01.2020)

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