OEG (Verkehrsunfall)
Ansprüche auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) kommen dann in Betracht, wenn eine Person durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Private Autorennen, sehr aggressives Fahren oder Fahren mit weit überhöhter Geschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften bergen naturgemäß ein großes Unfallrisiko. Nicht selten wird dabei ein vorsätzliches Handeln im Sinne des Strafrechts bejaht. Es stellt sich die Frage, ob dann auch Ansprüche nach dem OEG in Betracht kommen.
Grundsätzlich werden denkbare Ansprüche nach dem OEG, welche aus einem tätlichen Angriff mittels Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers herrühren könnten, durch § 1 Abs. 11 OEG ausgeschlossen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.05.2017 – L 11 VE 56/16 – entscheiden:
„Der Kläger ist ohne Frage durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs geschädigt worden. Selbst ein unterstellter Vorsatz des B stünde der Anwendung des § 1 Abs. 11 OEG nicht entgegen. Denn das BSG hat insoweit ausgeführt, dass das OEG den Begriff des Gebrauchs in gleichem Sinne wie das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verwende, das in seinem § 12 Abs. 1 um die Nr. 3 erweitert worden sei und wonach der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen auch eintrete, wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden sei, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewähre oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich sei, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe. Diese Ergänzung sei, so das BSG weiter, vorgenommen worden, um einerseits einen lückenlosen Schutz für die Opfer von Verkehrsunfällen zu gewährleisten, andererseits aber auch die Opfer vorsätzlicher Handlungen im Verkehr nicht nach dem OEG zu entschädigen, sondern ihre Schadensersatzansprüche durch das Eintreten der Haftpflichtversicherung oder des von den Haftpflichtversicherern getragenen Entschädigungsfonds zu sichern (vgl. zu Vorstehendem BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 9 RVg 1/94 – juris). Demnach greift § 1 Abs. 11 OEG auch bei Vorsatztaten ( ).“
Das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 12.12.1995 – 9 RVg 1/94) hat den Ausschluss von Ansprüchen nach dem OEG bei Verwendung eines Fahrzeuges als umfassend angesehen. So wurden Ansprüche nach dem OEG auch dann ausgeschlossen, wenn ein Kraftfahrzeug als Hindernis genutzt wurde und der Motor zum Zeitpunkt des Unfalls abgestellt war.
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(Letzte Aktualisierung: 21.08.2017)
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