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Sozialrecht

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

1. Allgemeine Voraussetzungen

Für Rentenverfahren nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) wird ab dem 01.01.2001 grundsätzlich nur noch zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) und der Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) unterschieden. Zunächst müssen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sein.

2. Spezielle Voraussetzungen

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI gezahlt, wenn das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über drei aber unter sechs Stunden liegt.

Auch hier müssen die aktuellen Entwicklungen immer in den Blick genommen werden. So wurde z.B. zur Frage einer Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischer Erkrankung trotz unterbliebener Behandlung vom Sozialgericht Oldenburg (SG) mit Urteil vom 13.09.2017 – S 81 R 54/16 – wie folgt entschieden:

„Nicht zu folgen ist der Argumentation der Beklagten, dass eine psychische Erkrankung nicht zu einer Erwerbsminderung führe, wenn keine ärztliche Behandlung erfolgt. Diese Argumentation, bei der sich die Beklagte auf die ständige Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern stützt (vgl. nur beispielhaft LSG, Urt. v. 09.04.2014 – L 19 R 426/08 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris), vermag nicht zu überzeugen.“

3. Verfahren auf Bewilligung

Eine Rente wegen Erwerbsminderung muss grundsätzlich bei der deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Damit wird ein förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch X (SGB X) in Gang gesetzt. Die Entscheidung über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt durch Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X. Nach § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X besteht ein Anspruch auf einen schriftlichen Verwaltungsakt. Dieser ist nach § 35 Abs. 1 SGB X mit einer Begründung zu versehen. Die Begründung muss dabei die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände beinhalten. Gegen die Ablehnung der Rente wegen Erwerbsminderung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch möglich. Bei Zurückweisung des Widerspruchs kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Bei Eintreten von neuen Tatsachen kann – trotz eines vorherigen Ablehnungsbescheides der deutschen Rentenversicherung – jederzeit ein neuer Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt werden.

(Letzte Aktualisierung: 11.12.2017)