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Sozialrecht

Scheinselbstständigkeit

I. Begriff des Scheinselbstständigen

Unter einem „Scheinselbstständigen“ im Sinne von § 7 SGB IV (Sozialgesetzbuch 4) wird eine Person verstanden, die vertraglich als selbstständige Person gebunden wurde. Tatsächlich handelt es sich aber um eine abhängig beschäftigte Person. Die Vertragsparteien gehen (bewusst oder unbewusst) von einem unzutreffenden sozialrechtlichen Status aus.

Die Abgrenzung zwischen Selbstständigen (z. B. freiem Mitarbeiter) und abhängig beschäftigten Mitarbeiter ist schwierig. Die Grenzen sind fließend. Genaue Kenntnisse des Sozialrechts sind für eine sachgerechte Beurteilung zwingend erforderlich.

II. Voraussetzung und Folgen der Scheinselbstständigkeit

Siehe dazu unsere Erläuterungen zum Begriff freier Mitarbeiter.

III. Verfahren auf Feststellung

Bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung können die Vertragsparteien nach § 7a SGB IV eine verbindliche Klärung der Statusfrage erreichen.

Siehe auch unsere Erklärungen zum Stichwort Statusfeststellungsverfahren.

(Letzte Aktualisierung: 25.03.2014)