Stimmrechtsbindungsvertrag und sozialrechtlicher Status
1. Definition
Die Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften entscheiden über Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht als laufende Geschäfte anzusehen sind, in Gesellschafterversammlungen. In diesen Versammlungen hat jeder Gesellschafter Stimmrechte. Der Umfang der Stimmrechte richtet sich nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz.
Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter frei abstimmen. Es ist aber möglich, das Stimmverhalten mit einem Vertrag (Stimmrechtsbindungsvertrag) im Voraus festzulegen. Inhalt des Vertrages ist es dabei, ein bestimmtes Verhalten bei Abstimmungen innerhalb der Gesellschafterversammlung an den Tag zu legen.
2. Auswirkungen auf den sozialrechtlichen Status
Zu den Auswirkungen eines Stimmrechtsbindungsvertrages auf den sozialrechtlichen Status sagt das LSG Hessen (LSG Hessen, Urt. v. 24.11.2016 – L 1 KR 57/16):
„Die Übertragung der Stimmrechte erfolgte hier uneingeschränkt, d.h. insbesondere nicht befristet und auch nicht unter einem Widerrufsvorbehalt, sondern unkündbar. Eine solche uneingeschränkte Übertragung von Stimmrechten getrennt von Geschäftsanteilen verstößt gegen das Gesellschaftsrecht (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 1976 – II ZR 119/75 – Juris Rn. 29 mwN; ebenso:
3. Fazit des Anwalts für Sozialrecht
Auch mit einem Stimmrechtsbindungsvertrag kann der sozialrechtliche Status von Gesellschaftern nicht beeinflusst werden.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.
(Letzte Aktualisierung: 24.03.2017)
Unsere Standorte finden Sie hier.