Verweisungsberuf
Der Begriff „Verweisungsberuf“ stammt aus dem Fachgebiet der Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Dazu hat das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg (LSG) mit Urteil vom 16.6.2016 zum Az. L 2 R 848/13 ausgeführt:
„( ) Die Tatsache, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitseinschränkungen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker weiterhin zu verrichten, führt aber nicht ohne weiteres zur Annahme von Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit ist erst gegeben, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er – immer bezogen auf seinen „bisherigen Beruf“ – einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt ( ).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst für die Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach Berufsgruppen (sog. Mehrstufenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität des Berufes hat. Ausgehend von der am höchsten qualifizierten Tätigkeit gibt es im Bereich der Arbeiter folgende Gruppen:
1. Arbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter,
2. Arbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren („Facharbeiter“),
3. Arbeiter mit einer Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten („Angelernter Arbeiter, unterer Bereich“) sowie Arbeiter mit einer Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten („Angelernter, oberer Bereich“) und
4. Arbeiter ohne Ausbildung bzw. mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten („Ungelernter Arbeiter“).
( ).
Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten derselben oder der jeweils nächst niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit diese ihn weder hinsichtlich seines beruflichen Könnens und Wissens noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern ( ).“
Welche Tätigkeiten im jeweiligen konkreten Fall in Betracht kommen, sollte durch ein Gutachten ermittelt werden.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.
(Letzte Aktualisierung: 14.09.2016)
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