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Sozialrecht

Vorübergehender Arbeitsausfall (Kurzarbeit)

Voraussetzung für die Kurzarbeit nach dem SGB III ist unter anderem das Vorliegen eines vorübergehenden Arbeitsausfalls. Darunter versteht man einen Fall, bei dem in absehbarer Zeit mit einer Rückkehr zur Vollarbeit zu rechnen ist (siehe auch Bürger/Müller, DB 2020, 1233 m.w.N.). Hinsichtlich der „absehbaren Zeit“ wird als Anknüpfungspunkt in der Regel die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angesehen (Bürger/Müller, a.a.O.).

(Letzte Aktualisierung: 15.06.2020)