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Sozialrecht

Widerspruchsbescheid

1. Begriff

Der Widerspruchsbescheid ist nach § 85 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine förmliche Verwaltungsentscheidung der Sozialbehörde, soweit einem Widerspruch nicht abgeholfen wird. Der Widerspruchsbescheid schließt damit das Widerspruchsverfahren ab. Durch das Widerspruchsverfahren soll eine Selbstkontrolle der Verwaltung erreicht werden. Ziel des Widerspruchsverfahrens ist es, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung der Sozialbehörden zu überprüfen. Auch sollen die Gerichte vor Überlastung geschützt werden.

2. Gesetzliche Anforderungen

a) Frist

Über den Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Andernfalls kann nach § 88 Abs. 2 SGG Klage zum Sozialgericht auf Entscheidung über den Widerspruch (so genannte Untätigkeitsklage) erhoben werden. Bei sachlichen Gründen verlängert sich die Frist entsprechend.

b) Form / Inhalt

Der Widerspruchsbescheid ist nach § 85 Abs. 3 S. 1 SGG schriftlich zu erlassen und mit einer Begründung zu versehen.

c) Rechtsmittel

Gegen den Widerspruchsbescheid kann (allein) Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Die erneute Einlegung eines „Widerspruchs“ wird regelmäßig als Erhebung einer sozialgerichtlichen Klage auszulegen sein.

(Letzte Aktualisierung: 07.01.2014)