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Sozialrecht

Witwenrente

Eine Form der Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Witwenrente.

I. Rechtsgrundlage der Witwenrente

Die Rechtsgrundlage ist in § 46 Sozialgesetzbuch (SGB) VI zu finden. Diese lautet:

(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. 2Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,

2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder

3. erwerbsgemindert sind.

2Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,

2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

3Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) 1Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) 1Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. 2Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.“

§ 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI ist durch § 242 a SGB VI modifiziert. Danach gilt 2016 die Altersgrenze von 45 Jahren und 5 Monaten.

II. Einzelheiten zur Witwenrente

1.

Witwe bzw. Witwer ist, wer mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes rechtswirksam verheiratet war.

Für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit kommt es in erster Linie auf das Familien- und Personenstandsrecht an. Nach § 1310 BGB kann eine Ehe in Deutschland grundsätzlich nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden.

Bei Eheschließungen im Ausland sind nach Art. 11 EGBGB die Formerfordernisse des Rechts des betreffenden Staates der Eheschließung einzuhalten. Die Einzelheiten sind dabei unter Umständen sehr kompliziert.

Nach § 46 Abs. 2a SGB VI muss die Ehe grundsätzlich ein Jahr gedauert haben.

2.

Bei Wiederheirat bzw. Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt der Anspruch. Es besteht eine unverzügliche Mitteilungspflicht  gegenüber der Rentenversicherung.

3.

Nach dem Gesetz kann eine Witwenrente nur beansprucht werden, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

III. Häufige Fragen zur Witwenrente

1. Wird die Rente des Verstorbenen sofort eingestellt?

Es gelten beim Ableben eines Rentners der gesetzlichen Rentenversicherung Besonderheiten. In den ersten 3 Monaten nach dem Tod erhält der überlebende Partner die Altersrente des Verstorbenen weiter von der gesetzlichen Rentenversicherung voll ausgezahlt.

2. Muss ich einen Antrag auf Witwenrente stellen?

Gezahlt wird nicht automatisch. Es muss der  Hinterbliebene einen Antrag auf Witwenrente bei der Rentenversicherung stellen.

3. Wann bekomme ich große Witwenrente?

Die wichtigsten Voraussetzungen für die große Witwenrente sind:

Zunächst muss der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

Daneben müssen weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllt werden:

  • Der Antragsteller muss die Altersgrenze  erreicht haben (45. Lebensjahr und 5 Monate in 2016) oder
  • erwerbsgemindert sein oder
  • es wird ein minderjähriges oder behindertes Kind betreut.

4. Wann bekomme ich kleine Witwenrente?

Werden die genannten speziellen Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt, wird die kleine Witwenrente gezahlt.

5. Wird bei Witwenrente eigenes  Einkommen angerechnet?

Bestimmte zusätzliche Einkommen nach § 18 a SGB IV werden auf die Witwenrente angerechnet. Dazu zählen u. a.:

  • Arbeitseinkommen
  • Krankengeld
  • Arbeitslosengeld
  • Rentenzahlungen wegen Alters
  • Rentenzahlungen wegen Erwerbsminderung

6. Kann eine  Witwenrente auch bei kurzer Ehedauer (weniger als 1 Jahr) gezahlt werden?

Das Gesetz erlaubt hier in engen Grenzen Ausnahmen. Es muss jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden.

(Letzte Aktualisierung: 15.01.2016)