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Sozialrecht

Zinsanspruch (Erstattung von Zahlungsansprüchen)

Bescheide von Sozialbehörden, die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten begründen und einfordern sind nach § 86a SGG (Sozialgerichtsgesetz) sofort vollziehbar. Eine sofortige Vollziehbarkeit bedeutet, dass trotz Widerspruchs gegen den Bescheid die Rechtswirkungen desselben (zunächst) bestehen bleiben. Es muss also trotz Widerspruchs die festgesetzte Forderung gezahlt werden. Sozialgerichtliche Verfahren nehmen oft eine erhebliche Zeit in Anspruch. Wenn das Verfahren gewonnen wird, sind die gezahlten Beträge zu erstatten. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf 4 % Zinsen nach § 27 SGB IV (Sozialgesetzbuch IV).

Zur Frage der Verzinsung hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 07.09.2017 – B 10 LW 1/16 R – wie folgt entschieden:

„Insoweit hält der Senat für die hier vorliegende Konstellation nicht mehr an der Auffassung fest, eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht lasse den Erstattungsanspruch erst von der Beitragsbefreiung an für die Zukunft entstehen (…).“

Das BSG hat eine Grundsatzfrage geklärt. Bislang war streitig, ab wann bei einer abschließenden Entscheidung die Behörde Zinsen zahlen musste. Die Sozialbehörden waren stets der Auffassung, dass erst ab dem Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung ein Zinsanspruch gegeben sei.

Die Entscheidung des BSG hat in allen Rechtsgebieten des Sozialrechts Bedeutung. So ist z.B. bei rückwirkenden Rentenbewilligungen wegen Erwerbsminderung  ab dem Vorliegen aller Antragsunterlagen und nicht erst ab dem stattgebenden Gerichtsurteil eine Verzinsung vorzunehmen.

Soweit in der Vergangenheit Ablehnungen von den Sozialbehörden erteilt wurden, können diese mit einem Antrag auf Überprüfung wieder aufgehoben werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

(Letzte Aktualisierung: 16.01.2018)