Erholungsbeihilfen
Um die Fußballer nach einer anstrengenden Saison schnell regenerieren zu lassen, schickt der Regionalligist SV G seine Spieler zwei Wochen in den Urlaub und bezuschusst diesen, indem er den Fußballern nach Einreichen der Rechnung einen Teilbetrag erstattet.
Steuerliche Einordnung
Die Beträge sind LSt-pflichtig, können aber pauschal mit 25 % versteuert werden, sofern die Beihilfe 156 EUR für den einzelnen AN, 104 EUR für den Ehegatten und für jedes Kind 52 EUR pro Jahr nicht übersteigt und die Verwendung zu Erholungszwecken sichergestellt ist.
Rechtliche Grundlage
§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG
(Letzte Aktualisierung: 19.01.2015)
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