Mahlzeitengestellung
Fußballern werden unentgeltlich sportmedizinisch abgestimmte Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt.
Steuerliche Einordnung
Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten sind grundsätzlich LSt- und SV-pflichtig. Eine Ausnahme gilt nur für Mahlzeiten, die überwiegend im betrieblichen Interesse des AG an den AN abgegeben werden. Dies ist nach Auffassung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte bei der Mahlzeitengestellung an Profisportler nicht gegeben.
a) Arbeitstägliche Mahlzeiten (an Trainings- und Heimspieltagen):
Die Bewertung von arbeitstäglich gestellten Mahlzeiten erfolgt mit dem amtlichen Sachbezugswert (1,63 EUR für ein Frühstück, jeweils 3 EUR für ein Mittag- oder Abendessen), wenn es sich um eine übliche Mahlzeit handelt (Wert der Mahlzeit bis 60 EUR) und kein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale besteht.
Mahlzeiten mit einem Wert von mehr als 60 EUR sind in Höhe ihres tatsächlichen Wertes LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn.
b) Mahlzeiten bei Auswärtsspielen oder im Trainingslager:
Werden übliche Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt und kann eine Verpflegungspauschale (siehe Reisekosten) beansprucht werden, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Die Verpflegungspauschalen sind jedoch um 4,80 EUR für ein Frühstück und um jeweils 9,60 EUR für ein Mittag-/ Abendessen zu kürzen. Kann keine Verpflegungspauschale geltend gemacht werden (weniger als 8 Stunden), sind Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten anzusetzen und als Arbeitslohn zu versteuern.
c) Belohnungsessen und Mahlzeitengestellung aus besonderem Anlass:
Mahlzeiten mit einem Wert von mehr als 60 EUR sind stets mit dem tatsächlichen Wert LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn. Aber auch wenn Mahlzeiten aus einem besonderen Anlass gewährt werden, z. B. gemeinsames Essen nur an Heimspieltagen, sind die Mahlzeiten in Höhe des tatsächlichen Wertes LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn, selbst wenn der Wert nicht über 60 EUR liegt. Das FG München hat 2013 diese Auffassung der Finanzverwaltung nochmals bestätigt.
Rechtliche Grundlage
FG München, Urteil vom 3. Mai 2013 – 8 K 4017/09; § 8 Abs. 2 S. 8 EStG; R. 8.1 Abs. 7, 8 LStR 2013; BMF Schreiben vom 30. September 2013 – IV C 5 – S 2353/13/10004
(Letzte Aktualisierung: 19.01.2015)
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