Werbeverträge Mannschaftssportler
Steuerliche Einordnung
a) Werbeverträge des Verbandes:
Einnahmen daraus führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, die auch umsatzsteuerpflichtig sind.
b) Werbeleistungen des Vereins:
Einnahmen sind i.d.R. mit dem Arbeitslohn abgegolten. Zusätzliche Zahlungen stellen Arbeitslohn dar.
c) Eigene Werbeverträge des Spielers:
Es handelt sich um Einnahmen aus Gewerbebetrieb, die umsatzsteuerpflichtig sind.
Rechtliche Grundlage
§ 15 EStG; § 1 UStG; FG Münster, Urteil vom 16. April 2010 – 14 K 116/06 G; BFH, Urteil vom 22. Februar 2012 – X R 14/10; BFH, Urteil vom 3. November 1982 – I R 39/8
(Letzte Aktualisierung: 19.01.2015)
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