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Steuerrecht

Arbeitgeberanteil

Der Begriff Arbeitgeberanteil bezieht sich auf die Beiträge zur Sozialversicherung. Arbeitnehmer tragen diese Kosten etwa zur Hälfte, der andere Teil wird vom Arbeitgeber übernommen.

Sozialversicherung und Arbeitgeberanteil

Die Sozialversicherung besteht aus der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Früher betrug der Arbeitgeberanteil genau die Hälfte der anfallenden Kosten, diese Relation hat sich mittlerweile etwas verschoben. Verschiedene Kriterien der entsprechenden Versicherungs­arten müssen bei der Berechnung des Arbeitgeberanteils detailliert berücksichtigt werden.

Der aktuelle Arbeitgeberanteil bei der Kranken- und Pflegeversicherung

Der Beitragssatz für die Krankenkasse beträgt zur Zeit 15,5 % des Entgelts, das der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Davon übernimmt der Arbeitnehmer 8,2 %, der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3 %.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung belaufen sich auf 2,05 %. Davon bezahlen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber jeweils genau die Hälfte. Wer als Arbeitnehmer jedoch älter als 23 Jahre ist und keine Kinder hat, bezahlt zusätzlich noch einen sogenannten Strafzuschlag von 0,25 %.
Eine Obergrenze für die Höhe des Sozialversicherungsbeitrags entsteht durch die so genannte Beitrags­bemessungs­grenze. Wer derzeit mehr als 3.937,50 Euro brutto verdient, kann entweder in eine private Krankenversicherung wechseln, oder er kann freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse verbleiben. In diesem Fall bezahlt er nur so viel Krankenkassenbeiträge, als würde er 3.937,50 EUR verdienen, auch wenn er deutlich mehr Vergütung erhält. Hier beträgt der Arbeitgeberanteil auch wieder maximal 7,3 % der Beitrags­bemessungs­grenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer Beiträge zur Krankenversicherung bezahlt, wird im Sinne der Sozialversicherungspflicht anders behandelt. Die Kranken­kassen­zuschüsse des Arbeitgebers gelten hier als Arbeitslohn, der versteuert werden muss.

Der Arbeitgeberanteil bei der Rentenversicherung

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam je zur Hälfte tragen müssen, beträgt aktuell 18,9 %. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung beträgt im Monat 5.800 EUR in den alten Bundsländern, 4.900 EUR in den neuen Bundesländern. Bezieht der Arbeitnehmer ein höheres Monatsgehalt, wird kein höherer Beitrag erhoben als von dieser Bemessungsgrenze. Dadurch bleibt hier auch der Arbeitgeberanteil konstant.
Besteht eine alternative Rentenversicherung, beispielsweise über ein Versorgungswerk, bezahlt der Arbeitgeber seinen hälftigen Arbeitgeberanteil genauso und führt ihn direkt an das Versorgungswerk ab

Der Arbeitgeberanteil bei der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung beträgt derzeit 3,0 % des Bruttolohns, wofür Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil je zur Hälfte von den Partnern übernommen wird.

Der Arbeitgeberanteil bei besonderen Beschäftigungsverhältnissen

Wer monatlich bis zu 450 EUR verdient, wer also einen sogenannten Mini-Job ausführt, bezahlt selbst keine Beiträge zur Krankenversicherung- und Pflegeversicherung. Sie werden pauschal abgerechnet und vom Arbeitgeber übernommen. Dieser pauschalierte Arbeitgeberanteil beträgt 13 %.
Für die Rentenversicherung beträgt der Arbeitgeberanteil pauschal 15 % des Entgelts. Seit dem 1.Januar 2013 besteht für Minijobber eine Pflicht zur Rentenversicherung. Arbeitnehmer bezahlen hier die Differenz zwischen dem gesetzlichen Arbeitgeberanteil von 15 % und dem tatsächlichen Rentenversicherungsbeitrag von 18,9 % und sind so mit einem verhältnismäßig geringen Beitrag rentenversichert. Unter besonderen Bedingungen ist hier eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht möglich.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)