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Steuerrecht

Aufwendungen

Aufwendungen bezeichnen einen Mitteleinsatz oder eine Leistung, die auf einen bestimmten – meist betrieblichen – Nutzen abzielt. Betriebliche Aufwendungen mindern den zu versteuernden Gewinn. Üblicherweise werden Aufwendungen in Geldeinheiten bemessen. In steuerlicher Hinsicht wird der Begriff Aufwendungen meist mit Betriebsausgaben gleichgesetzt. Dies entspricht auch der Auslegung des Einkommen­steuergesetzes, welches Betriebsausgaben als Aufwendungen bezeichnet. Umgekehrt müssen jedoch nicht alle Ausgaben immer auch Aufwendungen sein.

Abgrenzung des Begriffes

Unter Aufwendungen wird allgemein der in Geld bewertete Verbrauch an Gütern bezeichnet. Dieser kann, muss aber nicht, mit Kosten, Ausgaben oder Auszahlungen einhergehen. Der Begriff Kosten bezieht sich auf das betriebsnotwendige Vermögen, die Ausgabe auf das Geldvermögen und die Auszahlung auf den Bestand an Bargeld. Die begriffliche Abgrenzung soll hier anhand dreier Beispiele verdeutlicht werden:

Ausgabe, die zugleich auch ein Aufwand ist: Sowohl Geld als auch Nettovermögen sinken. Ausgabe und Aufwand fallen in derselben Periode an. Beispiel: Zinszahlung

Ausgabe, die kein Aufwand ist: Verminderung des Geldvermögens, die erst in der nächsten Periode zum Aufwand wird. Dem Abgang von Geldvermögen steht ein Zugang beim Sachvermögen in gleicher Höhe gegenüber. Es erfolgt keine Senkung des Nettovermögens. Beispiel: Mietvorauszahlung.

Aufwand, der keine Ausgabe ist: Das Nettovermögen verringert sich, nicht aber die liquiden Mittel (Zahlungsmittel). Beispiel: Abschreibungen.

Steuerliche Behandlung von betrieblichen Aufwendungen

Die Betriebsausgabe ist eine betrieblich notwendige Aufwendung, die im direkten Zusammenhang mit dem entsprechenden Betrieb steht und dem Unternehmensziel dient. Solche Aufwendungen sind stets von privaten Kosten zu trennen, da jene steuerlich nicht absetzbar sind. In bestimmten Fällen ist es möglich, auch bei einer Vermischung privater und betrieblicher Aufwendungen einen Betriebsausgabenabzug zu erlangen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der betriebliche PKW auch für eine private Fahrt genutzt wird.

Betriebliche Aufwendungen können bereits vor der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit entstehen.

Dies sind in der Praxis vor allem Aufwendungen, die der Betriebsgründung zuzurechnen sind. Gleiches gilt für die Betriebsaufgabe, sofern die entsprechenden Kosten nicht bereits in der Aufgabebilanz erfasst wurden.

Betriebsausgaben, die steuerlich nicht abzugsfähig sind

Gemäß Einkommensteuergesetz sind nicht alle betriebsbedingten Aufwendungen auch steuerlich absetzbar, auch wenn sie die üblichen Kriterien erfüllen. Das wohl bekannteste Beispiel ist das Arbeitszimmer. Die Kosten hierfür können nur dann vollumfänglich steuerlich geltend gemacht werden, wenn es den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt. Kundengeschenke sind dann nicht steuerlich abzugsfähig, wenn sie einen Wert von 35 EUR übersteigen. Kosten, die durch Geschäftsreisen oder Verpflegung entstehen, sind im Hinblick auf die Absetzbarkeit bestimmten Pauschalsätzen unterworfen.

(Letzte Aktualisierung: 20.11.2013)